398 und Art. 17 ZGB), sondern einzig eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB). Die Handlungs- und Prozessfähigkeit des Geschädigten wurde durch die KESB Oberland Ost nicht beschränkt (vgl. den Entscheid der KESB Oberland Ost betreffend die Errichtung der Beistandschaft vom 3. März 2015 sowie die Ernennungsurkunde des Beschwerdeführers als Beistand vom 24. Mai 2016). Der Geschädigte konnte folglich auch in den dem Beistand übertragenen Aufgabenbereichen weiterhin selbst handeln (HENKEL, a.a.O., N. 23 zu Art. 394 ZGB).