2014, N. 23 zu Art. 394 ZGB). 2.2.4 Der Geschädigte war zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch den Beschwerdeführer 96 Jahre alt (Jg. 1919). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei litt er an Demenz. Allfällige Arztberichte, welche eine Demenz resp. eine beschränkte Urteilsunfähigkeit belegen würden, liegen indes nicht vor. Allein das hohe Alter des Geschädigten spricht nicht gegen eine Urteilsfähigkeit. Immerhin bestand über den Geschädigten keine umfassende Beistandschaft mit Aufhebung der Handlungsfähigkeit (Art. 398 und Art.