3 fähigkeit besteht, ist nicht abstrakt, sondern stets in Bezug auf die in Frage stehende Verfahrenshandlung zu beurteilen (KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 106 StPO). Die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB schränkt ohne anderslautende Anordnung der Behörde die Prozessfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein (HENKEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 394 ZGB).