Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit wird vermutet und darf nicht leichthin verneint werden. Ob Urteils-