118 Abs. 1 StPO). 2.2.3 Die Konstituierung als Privatklägerschaft ist eine Verfahrenshandlung, deren gültige Vornahme die Prozessfähigkeit voraussetzt (LIEBER, a.a.O., N. 2 zu Art. 118 StPO). Die Prozessfähigkeit bedingt Handlungsfähigkeit (Art. 106 Abs. 1 StPO), d.h. die betreffende Person muss volljährig und urteilsfähig sein (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB).