dies sei nirgends gemeldet worden. Weiter habe die Beschuldigte seinen Vater zum Kauf eines «Relax-Stuhls» überredet und der KESB Quittungen vom Altersheim vorgelegt, welche vom Heim nie ausgestellt worden seien. Aus dem angezeigten Sachverhalt ergibt sich, dass ausschliesslich Straftaten gegenüber dem Geschädigten resp. dessen Vermögen geltend gemacht werden. Nur dieser ist durch die angezeigten Straftaten unmittelbar in seinen Rechten verletzt und folglich als Geschädigter gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO berechtigt, sich als Privatkläger zu konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO).