118 Abs. 4 StPO hat die Staatsanwaltschaft die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren, hinzuweisen, wenn sie von sich aus keine Erklärung abgegeben hat. Unterbleibt dies und hat die geschädigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, ist nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Strafsachen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Person im Verfahren Parteirechte ausüben will (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 119 vom 18. April 2016 E. 2.1; BK 15 180 vom 13. August 2015 E. 2;