115 Abs. 1 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 115 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO hat die Staatsanwaltschaft die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren, hinzuweisen, wenn sie von sich aus keine Erklärung abgegeben hat.