2.2 2.2.1 Die Legitimation zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatkläger gegeben. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die in Frage stehenden Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt oder gefährdet worden ist oder hätte verletzt oder gefährdet werden sollen (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO;