_ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser beantragte am 31. März 2017 innert gewährter Fristerstreckung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschuldigte schloss am 16. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 20. April 2017 an seinen Ausführungen fest und beantragte zudem eine Entschädigung von CHF 3‘000.00. Am 1. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine schriftliche Vertretungsvollmacht des Geschädigten nachzureichen.