Darin zeigte sich der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden, wie die Angelegenheit von der Staatsanwaltschaft behandelt worden sei. Auf Anfrage der Verfahrensleiterin erklärte der Beschwerdeführer am 5. März 2017, die Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde anfechten zu wollen. Sinngemäss beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 20. März 2017 Staatsanwalt E.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren.