Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 73 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte B.________ Geschädigter C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Erwachsenenschutzmassnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 23. Januar 2017 (O 16 2682) Erwägungen: 1. 1.1 B.________ (nachfolgend: Geschädigter) war seit dem 1. März 2015 auf eigenes Begehren im Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) verbeiständet. Die Beistandschaft wurde bis zum 31. Mai 2016 durch A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) geführt. Seit dem 1. Juni 2016 war der Sohn des Geschädigten, C.________ (Straf- und Zivilklä- ger/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer), der Beistand. 1.2 Am 31. März 2016 hatte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte Strafanzei- ge wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs sowie Diebstahls erstattet. Gemäss dem Formular «Strafantrag-Privatklage» konstituierte er sich als «gesetzlicher Vertreter» des Geschädigten in dessen Namen im Straf- und Zivil- punkt. Der Beschwerdeführer und seine Begleiterin D.________ wurden gleichen- tags als Auskunftspersonen polizeilich befragt. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zog zudem die Verfahrensakten des Geschädigten bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost bei und edierte diverse Bankkontoauszüge. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte nicht an die Hand. Die Zivilforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. 1.3 Am 15. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer in Strafsachen eine Kopie seines gleichtägigen Schreibens an die Staatsanwaltschaft ein. Darin zeigte sich der Beschwerdeführer nicht damit einverstanden, wie die An- gelegenheit von der Staatsanwaltschaft behandelt worden sei. Auf Anfrage der Ver- fahrensleiterin erklärte der Beschwerdeführer am 5. März 2017, die Nichtanhand- nahmeverfügung mit Beschwerde anfechten zu wollen. Sinngemäss beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 20. März 2017 Staatsanwalt E.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdever- fahren. Dieser beantragte am 31. März 2017 innert gewährter Fristerstreckung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschuldigte schloss am 16. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 20. April 2017 an seinen Ausführungen fest und beantragte zudem eine Entschädigung von CHF 3‘000.00. Am 1. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine schriftliche Vertretungsvollmacht des Geschädigten nachzureichen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 teilte der Be- schwerdeführer mit, dass der Geschädigte am 23. April 2017 verstorben sei. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts 2 [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist als Laieneingabe form- und auch fristgerecht eingereicht worden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 2.2 2.2.1 Die Legitimation zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatkläger gegeben. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die in Frage stehenden Straftaten in ihren Rech- ten unmittelbar verletzt oder gefährdet worden ist oder hätte verletzt oder gefährdet werden sollen (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 115 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO hat die Staatsanwaltschaft die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu konstituieren, hin- zuweisen, wenn sie von sich aus keine Erklärung abgegeben hat. Unterbleibt dies und hat die geschädigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, ist nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Strafsachen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Person im Verfahren Parteirechte ausüben will (vgl. Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 119 vom 18. April 2016 E. 2.1; BK 15 180 vom 13. August 2015 E. 2; BK 13 118 vom 4. September 2013 E. 2; BK 12 350 vom 22. März 2013 E. 2; BK 11 82 vom 29. Juni 2011; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 und 1P.103/2004 vom 28. Mai 2004 E. 3). Gleiches gilt, wenn – wie hier – kein Vorverfahren eröffnet wurde. 2.2.2 Gemäss dem Anzeigerapport vom 26. Mai 2016 wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, diese habe Wertsachen seines Vaters mitgenommen und Geld von ihm in einem Depot angelegt, zu welchem nur sie und sein Vater Zugriff gehabt hätten; dies sei nirgends gemeldet worden. Weiter habe die Beschuldigte seinen Vater zum Kauf eines «Relax-Stuhls» überredet und der KESB Quittungen vom Al- tersheim vorgelegt, welche vom Heim nie ausgestellt worden seien. Aus dem angezeigten Sachverhalt ergibt sich, dass ausschliesslich Straftaten ge- genüber dem Geschädigten resp. dessen Vermögen geltend gemacht werden. Nur dieser ist durch die angezeigten Straftaten unmittelbar in seinen Rechten verletzt und folglich als Geschädigter gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO berechtigt, sich als Pri- vatkläger zu konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). 2.2.3 Die Konstituierung als Privatklägerschaft ist eine Verfahrenshandlung, deren gülti- ge Vornahme die Prozessfähigkeit voraussetzt (LIEBER, a.a.O., N. 2 zu Art. 118 StPO). Die Prozessfähigkeit bedingt Handlungsfähigkeit (Art. 106 Abs. 1 StPO), d.h. die betreffende Person muss volljährig und urteilsfähig sein (Art. 13 ZGB). Ur- teilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Be- hinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Das Vorhandensein der Ur- teilsfähigkeit wird vermutet und darf nicht leichthin verneint werden. Ob Urteils- 3 fähigkeit besteht, ist nicht abstrakt, sondern stets in Bezug auf die in Frage stehen- de Verfahrenshandlung zu beurteilen (KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 106 StPO). Die Vertretungs- beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB schränkt ohne anderslautende Anordnung der Behörde die Prozessfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein (HENKEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 394 ZGB). 2.2.4 Der Geschädigte war zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch den Beschwerde- führer 96 Jahre alt (Jg. 1919). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei litt er an Demenz. Allfällige Arztberichte, welche eine De- menz resp. eine beschränkte Urteilsunfähigkeit belegen würden, liegen indes nicht vor. Allein das hohe Alter des Geschädigten spricht nicht gegen eine Urteilsfähig- keit. Immerhin bestand über den Geschädigten keine umfassende Beistandschaft mit Aufhebung der Handlungsfähigkeit (Art. 398 und Art. 17 ZGB), sondern einzig eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB). Die Handlungs- und Prozessfähigkeit des Geschädigten wurde durch die KESB Oberland Ost nicht beschränkt (vgl. den Entscheid der KESB Oberland Ost betreffend die Errichtung der Beistandschaft vom 3. März 2015 sowie die Ernennungsurkunde des Beschwerdeführers als Bei- stand vom 24. Mai 2016). Der Geschädigte konnte folglich auch in den dem Bei- stand übertragenen Aufgabenbereichen weiterhin selbst handeln (HENKEL, a.a.O., N. 23 zu Art. 394 ZGB). Die Kammer geht aufgrund der Vermutung der Urteils- fähigkeit und mangels anderweitiger Anhaltspunkte gegen eine Urteilsfähigkeit da- von aus, dass der Geschädigte in Bezug auf die Konstituierung als Privatkläger noch urteilsfähig war. Der Geschädigte hätte folglich selbst erklären müssen, dass er sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligen möchte oder er hätte den Beschwerdeführer mindestens hierzu bevollmächtigen müssen. Eine Vollmacht liegt nicht vor. Es stand dem Beschwerdeführer – welcher zum Zeitpunkt der An- zeigeerstattung auch nicht Vertretungsbeistand des Geschädigten war – deshalb nicht zu, sich in dessen Namen als Privatkläger zu konstituieren. Dasselbe würde im Übrigen auch gelten, wenn von einer Urteilsunfähigkeit des Geschädigten aus- zugehen wäre. Auch diesfalls hätte der Beschwerdeführer nicht als gesetzlicher Vertreter für seinen Vater handeln können, sondern es hätte die zuständige KESB angegangen werden müssen (vgl. KÜFFER, N. 4 zu Art. 106 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 6 f. und 9 zu Art. 106 StPO; Art. 403 ZGB; vgl. auch Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB). 2.2.5 Die Staatsanwaltschaft hat gestützt auf das Formular «Strafantrag-Privatklage» vom 31. März 2016 fälschlicherweise den Geschädigten, gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer, als Privatkläger bezeichnet. Wie vorstehend dargetan wur- de, konnte der Beschwerdeführer für diesen indes nicht rechtsgenüglich handeln. Der Geschädigte selbst hatte sich noch nicht dazu geäussert, ob er sich am Ver- fahren beteiligen möchte. Bei dieser Ausgangslage und da das Strafverfahren ge- gen die Beschuldigte faktisch eröffnet worden war (vgl. hierzu E. 3.3 hiernach), wä- re die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, den Geschädigten auf sein Konsti- tuierungsrecht hinzuweisen. Eine entsprechende Aufklärung wurde von der Staats- anwaltschaft unterlassen. Ist aus den Akten ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die Aufklärungspflicht verletzt hat, so hat das mit dem Fall befasste Gericht diese Pflicht wahrzunehmen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweize- 4 rische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 12a zu Art. 118 StPO). Der Geschädigte ist in der Zwischenzeit verstorben. Er kann folglich nicht mehr mit der Frage angegan- gen werden, ob er Privatkläger sein möchte und sich im Beschwerdeverfahren durch seinen Sohn vertreten lassen will. 2.2.6 Nach Art. 382 Abs. 3 StPO können nach dem Tod des Privatklägers die Angehöri- gen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen, so- weit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Diese Bestimmung ist zusammen mit der Grundnorm von Art. 121 Abs. 1 StPO zu lesen: Stirbt die ge- schädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, gehen ihre Rechte auf die Angehörigen über. Stirbt die geschädigte Per- son nach Abschluss des Vorverfahrens, ohne sich als Privatkläger konstituiert zu haben, ist dieses Recht auch für die Angehörigen verwirkt (Art. 118 Abs. 3 StPO). Voraussetzung dafür ist aber, dass die geschädigte Person während des Vorver- fahrens die Gelegenheit hatte, sich als Privatkläger zu konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4.1). 2.2.7 Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Geschädigte kurze Zeit vor der Anzeigeerstattung gegenüber der KESB Oberland Ost ausge- führt hatte, dass die Beschuldigte ihre Arbeit einwandfrei erledige (vgl. das Proto- koll der Anhörung vom 22. März 2016). Daraus kann indes nicht auf einen aus- drücklichen Verzicht des Geschädigten auf die Stellung als Privatkläger geschlos- sen werden. Das Recht, sich als Privatkläger zu konstituieren, ging folglich mit dem Tod des Geschädigten auf die Angehörigen über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Gemäss BGE 142 IV 82 E. 3.2 sind die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Per- son in der Reihenfolge der Erbberechtigung kumulativ oder alternativ zur Zivil- und Strafklage berechtigt. Im Unterschied zum Zivilpunkt ist im Strafpunkt kein gemein- sames Vorgehen der Erben erforderlich. Der Angehörige einer verstorbenen ge- schädigten Person kann sich allein als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (BGE 142 IV 82 E. 3.3 f.). Indem der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Va- ters weiterhin an seiner Beschwerde festhielt, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er sich im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO als Straf- und Zivilkläger konstituieren will. Der Geschädigte war gemäss den vorliegenden Akten verwitwet. Er hatte zwei Söhne, wobei der eine Sohn vorverstorben ist (vgl. Gesprächsnotiz der KESB Oberland Ost vom 4. Februar 2015). Der Beschwerdeführer ist als Sohn des Ge- schädigten und direkter Nachkommen berechtigt, sich alleine im Strafpunkt als Pri- vatkläger zu konstituieren. Fraglich ist, ob er sich auch im Zivilpunkt rechtsgenüg- lich konstituieren konnte. Zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft kön- nen nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafpro- zess geltend gemacht werden. Es ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer allein erbberechtigt ist. Die Frage kann letztlich aber offen bleiben, da jedenfalls aufgrund der Konstituierung im Strafpunkt auf die Beschwerde einzutreten ist und die Sache aus formellen Gründen an die Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung im Sin- ne der Erwägungen zurückzuweisen ist (vgl. E. 3.3 hiernach). 5 2.2.8 Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer somit als Rechtsnachfolger seines geschädigten Vaters durch seine Konstituierung als Privatkläger zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Vorstehenden betreffend den Zivilpunkt – einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014, E. 2; je mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat am 11. Dezember 2015 entschieden, Art. 318 Abs. 1 StPO, welcher der Staatsanwaltschaft vorschreibe, vor der Verfahrenseinstellung den Parteien eine Frist zu setzen, um Beweisanträge zu stellen, sei Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Unterbleibe diese Mitteilung an die Parteien, habe dies eine Gehörsverletzung zur Folge, was regel- mässig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe (Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 E. 2.3). Die Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann. Dies ist gemäss bundesgerichtli- cher Praxis immer dann der Fall, wenn die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung mit dem Interesse der betroffenen Partei an der beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht vereinbar sind (STEINER, Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, a.a.O., N. 16 zu Art. 318 StPO mit Hinweisen). 3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft am 7. April 2016 die ge- samten KESB-Akten des Geschädigten beigezogen hat. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 edierte die Staatsanwaltschaft zudem verschiedene Bankunterlagen des Geschädigten. Sowohl der Beizug der KESB-Akten als auch die Edition der Bankunterlagen durch die Staatsanwaltschaft stellen Untersuchungshandlungen dar, welche erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind. Die Staatsanwaltschaft hat durch die Untersuchungshandlungen das Verfahren gegen die Beschuldigte faktisch eröffnet und sie hätte dieses – wenn sie zur Überzeugung gelangt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist – unter vorgängiger Gewährung der 6 Frist nach Art. 318 StPO durch Einstellung gemäss Art. 319 StPO abschliessen müssen. Die Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO wurde dem Geschädigten nicht ge- setzt resp. wurde das Prozedere nach Art. 118 Abs. 4 StPO nicht eingehalten. Da- mit wurde das rechtliche Gehör verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzung – welche nur ausnahmsweise zu erfolgen hat – ist vorliegend nicht angezeigt. Vorab ist festzuhalten, dass der Sachverhalt nicht mit demjenigen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 197 + 198 vom 4. August 2016 vergleichbar ist. Anders als im vorstehend erwähnten Be- schluss hat die Staatsanwaltschaft nicht nur Akten einer anderen Behörde beige- zogen, sondern sie hat zusätzlich mit Verfügung vom 24. Mai 2016 förmlich bei verschiedenen Banken umfangreiche Bankauszüge ediert und damit weitere staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen getätigt. Diese Untersuchungs- handlungen müssen in einem formellen staatsanwaltschaftlichen Untersuchungs- verfahren durchgeführt werden. Der Sachverhalt kann hier – anders als im Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 197 + 198 vom 4. August 2016 – in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung (Art. 138 StGB) des Goldvrenelis und der Golduhr auch nicht als liquid bezeichnet werden. Es ist unbestritten, dass sich das Goldvreneli und die Golduhr offenbar zeitweise bei der Beschuldigten zu Hau- se befunden haben. D.________ (Schwiegertochter der verstorbenen Ehefrau des Geschädigten) machte anlässlich der Anzeigeerstattung gegenüber der Polizei gel- tend, dass die Beschuldigte die Gegenstände vom Geschädigten geschenkt erhal- ten haben will und die KESB hierüber informiert gewesen sein soll. Die Beschuldig- te selbst hat bei der KESB Oberland Ost am 15. März 2016 ausgeführt, dass sie nie gesagt habe, der Geschädigte habe ihr das Goldvreneli und die Golduhr ge- schenkt. Der Geschädigte habe ihr diese Gegenstände nur zur Aufbewahrung mit nach Hause gegeben. Sie habe die Sachen nie von sich aus oder für sich mitge- nommen. Auf Anraten der KESB Oberland Ost hat die Beschuldigte die Ge- genstände im Tresor des Heims bzw. im Safe der KESB deponiert. Angesichts der geschilderten Sachlage kann hier nicht von vornherein gesagt werden, dass Verun- treuung gemäss Art. 138 StGB eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erscheint angesichts dessen unumgänglich. Dem Beschwerdeführer muss Gelegenheit gegeben werden, seine Beweisanträge – insbesondere den vor der Beschwerdekammer sinngemäss ge- stellten Antrag auf förmliche Befragung der Beschuldigten – vorab bei der Staats- anwaltschaft zu stellen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2017 ist nach dem Gesag- ten aufzuheben. Die Sache ist an die Staatsanwaltschaft zur Fristansetzung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten. 4.2 Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Er hat insbesondere keine aufgrund des Beschwerdeverfahrens angefallenen wirtschaftlichen Einbussen im 7 Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO dargetan. Es ist ihm daher keine Entschädi- gung auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 23. Januar 2017 (O 16 2682) wird aufgehoben. Die Sache geht zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Regionale Staatsanwalt- schaft Oberland zurück. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - Staatsanwalt E.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 31. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9