6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Dem beschwerdeführerischen Antrag, die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen, ist nicht zu entsprechen. Die Staatsanwaltschaft hat sich einlässlich mit den Sach- und Rechtsfragen auseinandergesetzt und in keiner Art gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Die Kosten sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Fernerhin hat der Beschuldigte 2 Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese wird gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt C.___