__ AG abgeschlossen wurden. Darin ist aber der Beschwerdeführer als unterschriftsberechtigte Kontaktperson bezeichnet. Dies gilt sogar für die Antrags-Nr. ________ (pag. 27), welche gemäss dem Beschwerdeführer – was vor diesem Hintergrund allerdings sehr unwahrscheinlich ist – angeblich manipuliert worden sei. Es bleibt deshalb unklar, ob überhaupt jemand, und allenfalls wer, wann und wie einen Namenswechsel veranlasst haben könnte. Hinweise auf einen Betrug oder eine Urkundenfälschung liegen eindeutig keine vor. Es liegt kein Zweifelsfall, ob ein Straftatbestand erfüllt sein könnte, vor, sodass die Nichtanhandnahmeverfügung rechtens ist.