8 D.________ AG gehört (vgl. pag. 27 f.; pag. 156 Z. 574 ff; pag. 169 f.). Dabei wurde aber nicht der Beschwerdeführer, sondern die M.________ AG kontaktiert. Dass sich diese als Empfängerin der Telefonanrufe belästigt gefühlt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Straftatbestände sind keine erfüllt worden. Ebenfalls liegt in diesem Zusammenhang kein Betrug und keine Urkundenfälschung vor. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, jemand von Seiten der D.________ AG habe ohne sein Einverständnis eine vertragliche Namensänderung bei der M.________ AG von E._____