Was schliesslich den Vorwurf hinsichtlich der Geschehnisse mit der besagten Telefonnummer angeht, so kommt die Staatsanwaltschaft korrekt zum Schluss, dass J.________ und eine Frau K.________ (im Auftrag wohl des Beschuldigten 2) tatsächlich versucht haben, die besagte Nummer bei der M.________ AG zu sperren, weil der Beschuldigte 2 der Auffassung war, dass der Anschluss der