Die in der Strafanzeige vorgebrachten Anschuldigungen sowie die in der Einvernahme gemachten Aussagen bleiben reine Vermutungen der beteiligten Personen. Es bleibt folglich trotz ausreichender Untersuchungshandlungen unklar und sehr unglaubhaft, ob / dass überhaupt jemand unbefugt in ein Datenverarbeitungssystem eingedrungen ist. Strafbare Handlungen liegen diesbezüglich eindeutig nicht vor. Was schliesslich den Vorwurf hinsichtlich der Geschehnisse mit der besagten Telefonnummer angeht, so kommt die Staatsanwaltschaft korrekt zum Schluss, dass J.________ und eine Frau K.________ (im Auftrag wohl des Beschuldigten 2) tatsächlich versucht haben, die besagte Nummer bei der M.______