Gemäss seinen eigenen Aussagen beschuldigt der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht H.________, in ein Datenverarbeitungssystem respektive in den E-Mail-Account «office@D.________.ch» unbefugt eingedrungen zu sein, sondern dass dieser Daten des Beschwerdeführers (namentlich das Passwort) auf Anweisung eines Zeichnungsberechtigten der D.________ AG herausgegeben hat. Ob tatsächlich Daten weitergegeben wurden – geschweige denn vor dem Hintergrund der unklaren «Eigentumsverhältnisse» an den E-Mail-Accounts in unbefugter Weise – bleibt schwer nachvollziehbar und ist unwahrscheinlich, da alle Beteiligten abstreiten, etwas damit zu tun zu haben.