Der Tatbestand der üblen Nachrede oder der Verleumdung ist – vor dem Hintergrund der ausreichend klaren Sachlage – eindeutig nicht erfüllt, sodass sich vertieftere Untersuchungshandlungen erübrigen. Hinsichtlich der weiteren Anschuldigungen bleibt mit Blick auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Folgendes zu ergänzen: Gemäss seinen eigenen Aussagen beschuldigt der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht H._