115 Z. 116, Z. 123, Z. 131, Z. 143) – nicht abgeleitet, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem möglichen Diebstahl zu tun oder sich anderweitig ehrenrührig verhalten hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Aussagen von F.________ und dem Beschuldigten 2 namentlich bezüglich der Frage, ob miteinander telefoniert worden ist (pag. 114 Z. 92; pag. 151 Z. 315), nicht vollständig kongruent sind. Der Tatbestand der üblen Nachrede oder der Verleumdung ist – vor dem Hintergrund der ausreichend klaren Sachlage – eindeutig nicht erfüllt, sodass sich vertieftere Untersuchungshandlungen erübrigen.