Richtigerweise kam sie zum Ergebnis, dass an den Aussagen nichts strafrechtlich Relevantes ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird unter dem strafrechtlich geschützten Begriff der Ehre «der Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt» verstanden (BGE 117 IV 27 E. 2c, m.w.H.). Nicht jede Kritik oder negative Darstellung ist eine Ehrverletzung. Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten.