7 Was den Vorwurf der Verleumdung / üblen Nachrede anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers den Sachverhalt auch unter dem Blickwinkel einer möglichen üblen Nachrede überprüfte. Richtigerweise kam sie zum Ergebnis, dass an den Aussagen nichts strafrechtlich Relevantes ist.