319 StPO ein. Nach Art. 173 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Verleumdung gemäss 174 StGB macht sich strafbar, wer diese Handlung wider besseres Wissen vornimmt. Gemäss Art. 143bis StGB macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Nach Art. 179septies