6 4. Der Beschuldigte 2 schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Er ergänzt zum angeblich unbefugten Eindringen in die Datensammlung «office@D.________.ch» und «je@D.________.ch», dass es sich hierbei um E-Mail- Konten im Eigentum der D.________ AG und nicht des Beschuldigten 2 handle.