Im Übrigen sei auch Art. 179septies StGB nicht erfüllt. J.________ und eine Frau K.________ hätten im Auftrag des Beschuldigten 2 versucht, die besagte Telefonnummer bei der M.________ AG zu sperren, weil der Beschuldigte 2 der Auffassung gewesen sei, die Nummer gehöre der D.________ AG. Dabei sei nicht der Beschwerdeführer, sondern die M.________ AG kontaktiert worden. Dass sich diese als Empfänger der Anrufe belästigt gefühlt haben sollte, sei nicht ersichtlich, zumal es sich um üblichen Geschäftsverkehr handle. Schliesslich sei den Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend Betrug und Urkundenfälschung zuzustimmen.