Auch sein Hinweis, dass nicht alle E-Mails ab dem Konto «mp@D.________.ch» von J.________ verfasst worden seien und dies ein weiterer Hinweis sei, dass ein unbekannter Dritter Zugriff auf die E-Mail-Konten seines ehemaligen Arbeitgebers genommen habe, verfange nicht. Dazu sei einzig erwähnt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten E-Mails nicht – wie von ihm behauptet – in einem sehr guten Deutsch geschrieben seien, wie zum Beispiel seine Beilage XXV 1 v. 26 / E-Mail vom 29. Januar 2016 zeige: Von heute bitten wir Ihnen die Realisierung von Auftragen und die Lieferungen nur mit dem schriftliche Bewilligung von Herr B.____