In der Beschwerdeschrift erwähne der Beschwerdeführer neu Art. 179novies StGB. Wie erwähnt, habe indes nicht geklärt werden können, ob tatsächlich Daten weitergegeben worden seien. Konkret umstritten sei einzig die E-Mail vom 28. Januar 2016. Daneben bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass auf besonders schützenswerte Daten des Beschwerdeführers Zugriff genommen worden wäre. Auch dieser vermute nur, dass eine unbekannte Person auf seine Daten Zugriff genommen habe. Er könne es nicht konkretisieren. Auch sein Hinweis, dass nicht alle E-Mails ab dem Konto «mp@D.________.ch» von J._____