125 Z. 391). Des Weiteren halte er fest, dass man mit einem allgemeinen Zugriffscode ________ auf seinen Arbeitscomputer und ins Outlook gekommen wäre (pag. 125 Z. 393 ff.). Ferner habe der Beschwerdeführer ausgeführt, betreffend «je@D.________.ch» wisse er bezüglich eines unerlaubten Eindringens nichts (pag. 126 Z. 438). Es bleibe folglich unklar, ob überhaupt jemand – und allenfalls wer – unbefugt in ein Datenverarbeitungssystem eingedrungen sei. H.________ könne kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Der Straftatbestand von Art. 143bis StGB sei nicht erfüllt. In der Beschwerdeschrift erwähne der Beschwerdeführer neu Art.