Die Staatsanwaltschaft sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass nicht geklärt werden könne, wer die E-Mail vom 28. Januar 2016 ab dem Account «office@D.________.ch» geschrieben habe. Auch eine weitere Befragung von H.________ vermöchte diese Frage nicht zu klären. Ob tatsächlich Daten weitergegeben worden seien – geschweige denn in unbefugter Weise – bleibe unklar, zumal alle Beteiligten abstritten, etwas damit zu tun zu haben. Sämtliche Aussagen blieben Vermutungen der beteiligten Personen. Selbst der Beschwerdeführer komme zum Schluss, dass er niemandem etwas unterstellen könne (pag. 125 Z. 391).