5 J.________ habe der Polizei eine E-Mail vom 29. Januar 2016 übergeben, woraus ersichtlich sei, dass sie erst an diesem Tag (29. Januar 2016) Zugriff zu den E- Mail-Konten des Beschwerdeführers erhalten hätten (pag. 103 f.). Dies werde vom Beschuldigten 2 bestätigt (pag. 153 ff.). Dennoch bestreite der Beschwerdeführer, die E-Mail geschrieben zu haben. Die Staatsanwaltschaft sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass nicht geklärt werden könne, wer die E-Mail vom 28. Januar 2016 ab dem Account «office@D.________.ch» geschrieben habe.