_, zusammen mit einer unbekannten Person, seine Datensammlungen durchsucht. Es sei zu befürchten, dass der Beschuldigte 2 auch darin verstrickt sei. In den beschwerdeführerischen E-Mail- Konten seien besonders schützenswerte Personendaten gespeichert gewesen, womit Art. 179novies StGB erfüllt sei. Unbemerkt sei ferner die handschriftliche Manipulation auf einem Dokument geblieben, welches bescheinigen soll, dass die D.________ AG die Halterin der umstrittenen Telefonnummer sei. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass J.________ erklärt habe, der Beschwerdeführer selbst habe die E-Mail vom 28. Januar 2016 geschrieben (pag.