Auch hierzu sei der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt worden. H.________ sei nicht einvernommen worden. Nur er könne Auskunft darüber geben, ob er einem Zeichnungsberechtigten oder einem Unbekannten die Passwörter zu den beruflichen E-Mail-Konten gegeben habe. Zudem könne H.________ Auskunft darüber geben, ob ein Zugriff auf besonders schützenswerte Daten erfolgt sei. Es sei in beide E-Mail-Konten eingebrochen worden. Auch seien scheinbar einer Person mit der «Kennung O.________» Passwörter zugespielt worden und habe eine Person mit dem Namen J.________, zusammen mit einer unbekannten Person, seine Datensammlungen durchsucht.