Der Tatbestand der üblen Nachrede beziehungsweise der Verleumdung sei nicht erfüllt. 3.2 Zum Vorwurf gegen unbekannte Täterschaft wegen unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Betrugs führt der Beschwerdeführer aus, eine unbekannte Person habe ohne Berechtigung in die schützenswerte Datensammlung «je@D.________.ch» und «office@D.________.ch» Zugriff genommen. Überdies sei seine persönliche Telefonnummer unzulässig überschrieben und im Anschluss daran mehrmals gesperrt worden. Auch hierzu sei der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt worden.