__ – wie vom Beschwerdeführer behauptet – durch eine «Verfügung der Staatsanwaltschaft» beeinflusst worden sein sollte, sei nicht ersichtlich. Erwähne er doch einzig, dass er über diese Angelegenheit nicht mehr mit dem Beschwerdeführer sprechen dürfe. Seine Aussagen seien glaubhaft und es entstehe nicht der Eindruck, dass er beeinflusst worden sei. Der Tatbestand der üblen Nachrede beziehungsweise der Verleumdung sei nicht erfüllt.