Die Frage enthalte damit genau soviel Entlastendes wie allenfalls Belastendes. Die Aussagen berührten die Geltung, ein ehrbarer Mensch zu sein, nicht und seien nicht als ehrverletzend zu qualifizieren. Ausserdem wären Äusserungen, wonach der Beschwerdeführer Ware gestohlen haben könnte, nicht haltlos, zumal vorgängig ein Strafverfahren in gleicher Angelegenheit gegen ihn und gegen unbekannte Täterschaft eingeleitet worden sei. Inwiefern F.________ – wie vom Beschwerdeführer behauptet – durch eine «Verfügung der Staatsanwaltschaft» beeinflusst worden sein sollte, sei nicht ersichtlich.