___ nicht abgeleitet habe, der Beschwerdeführer habe etwas mit dem dubiosen Diebstahl zu tun. Auf mehrfache Nachfrage, ob jemand der D.________ AG über den Beschwerdeführer Unwahrheiten beziehungsweise in verleumderischer Art etwas gesagt habe, habe er stets mit «nein» geantwortet. Es seien keine negativen Worte über den Beschwerdeführer gefallen. Zudem habe F.________ erwähnt, dass er auf die Frage, wie oft der Beschwerdeführer alleine an der Kiste gewesen sei, mit «nie» geantwortet habe. Die Frage enthalte damit genau soviel Entlastendes wie allenfalls Belastendes.