4 rührig seien. Sie enthielten keinen Vorwurf eines charakterlichen Fehlgebarens. Eine erneute Befragung von F.________ und/oder des Beschuldigten 2 erübrige sich daher. Die Staatsanwaltschaft komme im Weiteren richtigerweise zum Schluss, aus diesen Aussagen lasse sich ebenfalls nicht implizit der Vorwurf ableiten, dass der Beschwerdeführer ein Dieb sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass F.________ nicht abgeleitet habe, der Beschwerdeführer habe etwas mit dem dubiosen Diebstahl zu tun.