Die Staatsanwaltschaft prüfe das Vorliegen einer Ehrverletzung (und zwar einer üblen Nachrede und einer Verleumdung) unter der Annahme, dass der Beschuldigte 2 diese Frage zur Kiste tatsächlich gestellt habe. Sie komme zutreffend zum Schluss, dass diese Aussagen für sich genommen und in Kombination nicht ehren-