Im Übrigen habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, abzuklären, ob anstelle einer Verleumdung eine üble Nachrede vorliege. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, es sei unbestritten, dass Gegenstand der Anzeige die Frage bilde, wie oft der Beschwerdeführer alleine an der Kiste gewesen sei im Zusammenhang mit der Aussage, dass die Polizei eingeschaltet sei. Die Staatsanwaltschaft prüfe das Vorliegen einer Ehrverletzung (und zwar einer üblen Nachrede und einer Verleumdung) unter der Annahme, dass der Beschuldigte 2 diese Frage zur Kiste tatsächlich gestellt habe.