Der Empfänger der Botschaft müsse der Aussage keinen Glauben schenken. Aufgrund der strafrechtlichen Untersuchung gegen ihn (den Beschwerdeführer) könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 F.________ diese Frage gestellt habe, die Aussagen von F.________ aufgrund einer «Verfügung der Staatsanwaltschaft» beeinflusst worden seien und der Beschuldigte 2 den Sachverhalt abstreite, um einer Strafe zu entgehen. Im Übrigen habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, abzuklären, ob anstelle einer Verleumdung eine üble Nachrede vorliege.