__ gesagt, es habe ihn verwundert, dass der Beschuldigte 2 ihn betreffend «wie oft Herr E.________ alleine an der Kiste gewesen sei?» gefragt habe. Gegenstand der Anzeige sei die Aussage des Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit der E-Mail vom 5. Februar 2017, dass die Polizei eingeschaltet sei. Diese Kombination enthalte den Vorwurf eines charakterlichen und nicht rein beruflichen Fehlgebarens. Es sei überdies egal, was F.________ nach der vermeintlichen Aussage des Beschuldigten 2 gedacht habe. Der Empfänger der Botschaft müsse der Aussage keinen Glauben schenken.