Vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht angefochten ist die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 wegen Verleumdung. Hierzu hält der Beschwerdeführer fest, er verlange keine Strafuntersuchung in Bern mehr, da nunmehr Straf- und Zivilklage in Polen gegen den Beschuldigten 1 an dessen Domizil in N.________ erhoben worden sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). In diesem Punkt ist die Nichtanhandnahmeverfügung mithin in Rechtskraft erwachsen.