Nicht legitimiert ist er allerdings, soweit er beantragt, es sei bei Abweisung der Beschwerde die Parteientschädigung des Beschuldigten 2 (in der Nichtanhandnahmeverfügung) neu festzusetzen. Diesbezüglich mangelt es ihm an einer Beschwer, da gemäss Ziffer 3 der genannten Verfügung der Kanton Bern – und nicht er – die Entschädigung auszurichten hat. Auf die ansonsten form- und fristgerechte Beschwerde ist folglich nur teilweise einzutreten.