3 sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nicht legitimiert ist er allerdings, soweit er beantragt, es sei bei Abweisung der Beschwerde die Parteientschädigung des Beschuldigten 2 (in der Nichtanhandnahmeverfügung) neu festzusetzen.