Sollte der Kanton Bern obsiegen, sei dem obsiegendem Kanton die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, da sich die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall sich nicht mit den zu erörtenden Fragen in der verfassungsrechtlichen gebotenen Weise auseinandergesetzt und somit gegen Treu im Glauben verstossen hat.