In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 beantragte ebenfalls, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers – abzuweisen. In seiner Replik vom 20. April 2017 stellte der Beschwerdeführer ergänzend folgende Rechtsbegehren: Es sei bei voller sowie teilweiser Abweisung dieser Beschwerde die Parteienentschädigung des Beschuldigten B.________ gemäss Art. 429 Abs. 1 a. StPO neu festzusetzen.