__ nicht sagen wollen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer Strafantrag wegen Verstosses gegen Art. 251, Art. 179septies und Art. 146 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) gegen unbekannte Täterschaft, wobei es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine zeichnungsberechtigte Person der D.________ AG handle. Dazu führte er aus, dass seit März 2015 durch eine zeichnungsberechtigte Person der D.________ AG mittels Identitätsdiebstahl versucht werde, bei der M.________ AG