Er führte aus, dass trotz Verbots von seiner Seite um den 30. Januar 2016 in die E-Mail-Konten «office@D.________.ch» und «je@D.________.ch» eingebrochen und Zugang zum Datenverarbeitungssystem verschafft worden sei. Es seien Vorgänge ausgelöst worden, die einen kriminellen Hintergrund haben könnten. Da in der Vergangenheit vom IT-Dienstleister I.________ GmbH ohne seine Zustimmung bereits einmal der Zugang einer dritten Person veranlasst worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass wieder ohne Einverständnis ein Zugang vom IT-Dienstleister weitergegeben worden sei.