Die Polizei ist eingeschaltet.» Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer Strafantrag wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gegen eine unbekannte, zeichnungsberechtigte Person seines (ehemaligen) Arbeitgebers – der D.________ AG –, wobei es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um H.________ von der I.________ GmbH handle. Er führte aus, dass trotz Verbots von seiner Seite um den 30. Januar 2016 in die E-Mail-Konten «office@D.________.ch» und «je@D.________.ch» eingebrochen und Zugang zum Datenverarbeitungssystem verschafft worden sei.