«Stellen Sie sich vor, B.________ wollte wissen, wie oft Sie alleine an der Kiste gewesen sind.» Der Beschuldigte 2 habe zwar nie zu F.________ gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) ein Dieb sei, allerdings impliziere die Aussage den Diebstahlsvorwurf. Im E-Mail sei gestanden: «Die Lage wird verrückt. Die Polizei ist eingeschaltet.